Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen

uns (HigH-Technik Christian Hörtler e.U.) und natürlichen und juristischen

Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen

Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst

wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen

Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht

ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden

jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage

(www.HigH-Technik.at)

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter

Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder

Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB

bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –

gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –

Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden

auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach

Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien

unsererseits oder von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere

schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen

auf Messeständen, Rundschreiben,

Werbeaussendungen oder anderen Medien

(Informationsmaterial) angeführte Informationen

über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde

diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde

legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren

Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese

Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,

soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen

Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt

erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

Verbraucher werden vor Erstellung des

Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht

hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen

im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der

gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den

Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als

Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,

besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden

wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden

zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels

Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf

Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen

im Ausmaß von zumindest10% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von

Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder

von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise

für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,

etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die

Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die

tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im

Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,

sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird

als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und

erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als

Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in

dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei

Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts

gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses

gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher

Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei

Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im

Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen

werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat

verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und

des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter

befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der

Wärmedämmung wird an den Außenflächen

gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter

bleiben unberücksichtigt.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom

Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem

Kunden einen Zuschlag von10 % des Werts der

beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und

sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von

Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei

Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und

der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir

bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, in

Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren

Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber

Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im

Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen

anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in

Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung

unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur

Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen

für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu

stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur

für den Fall, dass eine rückständige Leistung

zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter

Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos

gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden

nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich

festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

Verbrauchern als Kunden steht eine

Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit

Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit

der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie

bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen

gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und

zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich

der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur

Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe

von € 10 soweit dies im angemessenen Verhältnis

zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum

Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV

EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für

Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform

Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und

Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt

werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung

beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,

technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur

Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor

Vertragsabschluss dem Kunden erteilten

Informationen umschrieben wurden oder der Kunde

aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung

kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der

Leistungsausführung die nötigen Angaben über die

Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und

Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,

Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,

sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen

sowie die erforderlichen statischen Angaben und

allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Auftragsbezogene Details zu den notwendigen

Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht

nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die

infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene

Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch

Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine

Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im

Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht

der Kunde darauf verzichtet hat oder der

unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder

Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich

des Probebetriebes erforderliche Energie und

Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten

beizustellen.

7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der

Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume

für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung

von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu

stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer

Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,

wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei

höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von

uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer

oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht

in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte

Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das

entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt

bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag

bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag

unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung

oder die Ausführung durch dem Kunden

zuzurechnende Umstände verzögert oder

unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung

der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB,

so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert

und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend

hinausgeschoben.

9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind

Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns

steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag

nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die

Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von

unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen

Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts

zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des

Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden

a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten

als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher)

Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen

Bestands

b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu

verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht

haben.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht

lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen

entsprechende Haltbarkeit.

12. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am

Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien

und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden

verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu

seinen Lasten.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen

in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,

Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der

Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für

die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern

oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag

über die für die Leistungsausführung spezifizierten

Geräte und Materialien anderweitig verfügen,

sofern wir im Fall der Fortsetzung der

Leistungsausführung diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir

ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung

die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine

Lagergebühr in Höhe von € 200,00 zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt

für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach

angemessener Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom

Vertrag dürfen wir einen pauschalierten

Schadenersatz in Höhe von 10 % des

Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des

tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die

Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes

durch einen unternehmerischen Kunden ist vom

Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens

ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses

Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst

übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn

uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des

Namens und der Anschrift des Käufers bekannt

gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die

Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns

abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber

Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur

ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung

des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen

fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser

Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des

Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung

unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung

unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der

Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu

betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der

Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des

Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt

vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen

wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig

und bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder

Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher

Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,

so sind wir berechtigt, die Herstellung des

Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis

zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den

Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,

außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist

offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen

Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und

sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder

durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser

geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb

der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur

auszugsweisen Kopierens bedarf unserer

ausdrücklichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur

Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen

beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein

Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels

abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der

Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht

übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe

von Gründen verweigert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom

Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des

unternehmerischen Kunden zumindest zwei

Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden

unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns

entstandene Aufwendungen für die Feststellung der

Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu

beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt

bereits vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der

unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung

festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind

unverzüglich, spätestens 10 Tage nach

Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte

Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen

Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche

ein weitergehender Schaden droht oder eine

Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist

vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies

nicht unzumutbar ist.

17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,

gilt die Ware als genehmigt.

17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon

sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom

unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11. Die Kosten für den Rücktransport der

mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der

unternehmerische Kunde.

17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine

unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu

ermöglichen.

17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn

die technischen Anlagen des Kunden wie etwa

Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch

einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit

den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,

soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder

vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die

Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen

Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt

dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich

ausgehandelt wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer

Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs

Monaten gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch

Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese

dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag

ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal

für den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger

Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur

Wartung übernommen haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die

wir haften, Versicherungsleistungen durch eine

eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen

Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und

andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich

der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere

Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden

durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam

sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile

nicht berührt.

19.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde

verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend

vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine

Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten

kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

Wilhelm-Seemann-Gasse 1, 3352 St. Peter in der Au

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen

uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden

Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich

zuständige Gericht.

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